casino 9 Hausordnung

Hausordnung

FÜR DIE TEILNAHME AN DEN VON DER SPIELBANK ANGEBOTENEN GLÜCKSSPIELEN GELTEN DIE GESETZLICHEN REGELUNGEN, BEISPIELSWEISE DER GLÜCKSSPIELSTAATSVERTRAG UND DIE LANDESRECHTLICHEN GESETZE UND VERORDNUNGEN, BESTIMMUNGEN ZUM SPIELER- UND JUGENDSCHUTZ, ZU SPIELERSPERREN SOWIE DIE SPIELORDNUNG UND DIE GENEHMIGTEN SPIELREGELN.

DIE SPIELBANK HAT DARÜBER HINAUSGEHENDE REGELUNGEN IN IHRER HAUSORDNUNG GETROFFEN.

1. REGELUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AM GLÜCKSSPIEL

Für die Teilnahme am Glücksspiel gelten die folgenden Regelungen:

– Spielordnung

– Spielregeln

– Hausordnung

Mit Eintritt erkennt der Gast diese Regelungen an und verpflichtet sich, diese zu beachten. Die Regelungen hängen im Eingangsbereich der Spielbank aus.

2. ZUTRITT ZU DEN SPIELSÄLEN

Der Zutritt zu den Spielsälen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte erlaubt. Gültig ist eine Eintrittskarte dann, wenn sie von der eintretenden Person selbst erworben wurde. Sie ist nicht übertragbar. Übertragene Eintrittskarten lassen keinen wirksamen Eintritt zu.

3. SPIELTEILNAHME

Zur Spielteilnahme schließt die Spielbank mit ihren Gästen einen Spielvertrag. Die Spielbank lehnt den Abschluss eines Spielvertrags mit den Gästen ab, die das Glücksspiel nicht nur freizeitmäßig betreiben. Das Ausstellen von Rechnungen gemäß UStG oder Quittungen wird nicht vorgenommen.

4. HAUSRECHT

Aufgrund des Hausrechts der Spielbank kann jederzeit und ohne Begründung einem Gast der Zutritt verweigert oder der Gast kann zum Verlassen der Spielbank aufgefordert werden.

5. JUGEND- UND SPIELERSCHUTZ

(1) Personen unter 21 Jahren und gesperrten Personen ist der Aufenthalt in der Spielbank nicht gestattet. Gesperrte Personen und die in § 4 Absatz 1w der Spielordnung aufgeführten Personen dürfen am Spielbetrieb nicht teilnehmen.

(2) Die Spielbank ist verpflichtet, die Identität und das Alter der Gäste gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises, eines Reisepasses oder eines vergleichbar gültigen amtlichen Ausweisersatzes mit Lichtbild, der zur zweifelsfreien Feststellung der Identität geeignet ist, zu überprüfen und mit der Sperrdatei abzugleichen. Führerscheine, Dienst-, Studenten- und Presseausweise, Kreditkarten sowie vergleichbare Papiere sind gemäß der Identifizierungspflicht im Sinne des Geldwäschegesetzes als Nachweis der Identität und des Alters nicht zulässig.

6. SPIELERSPERREN

(1) Die Spielbank ist verpflichtet, unter Vornahme einer Identitätskontrolle und eines Abgleichs mit der entsprechenden Sperrdatei denjenigen Personen den Zutritt zu den Spielbereichen zu verwehren, für die im übergreifenden Sperrsystem nach dem Glücksspielstaatsvertrag oder in der Sperrdatei der Spielbank eine Sperre vermerkt ist.

(2) Gesperrt werden Personen, die das beantragen (Selbstsperre) oder von denen die jeweilige Spielbank aufgrund der Wahrnehmung seines Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass sie spielsuchtgefährdet, spielsüchtig oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(3) Die Spielbank ist berechtigt, Personen zu sperren, die gegen die Spielordnung oder die Spielregeln verstoßen oder gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts (§ 4 dieser HO) der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). Die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, werden gespeichert.

(4) Die Spielersperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Spielbank, die die Spielersperre verfügt hat, teilt der betroffenen Person Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit. Eine Aufhebung der Spielersperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person möglich. Über den Antrag entscheidet die Spielbank, die die Sperre verfügt hat.

(5) Die Spielbank ist berechtigt, in Ausübung ihres Hausrechts und ohne Angaben von Gründen gegenüber Gästen ein Hausverbot auszusprechen.

7. GELDWÄSCHEPRÄVENTION

Spielbanken sind gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 15 Geldwäschegesetz (GwG) zur Geldwäscheprävention verpflichtet. Daher ergreift die Spielbank entsprechende Maßnahmen. Der Gast erklärt hier, dass die Vermögenswerte, die für das Spielen eingesetzt werden, keinen geldwäscherelevanten oder strafrechtlich definierten Hintergrund gemäß § 261 Absatz 1 StGB haben und dass deren Herkunft unbedenklich im Sinne der Geldwäscheprävention ist. Die Spielbank Bremen ist gemäß § 15 Absatz 3 GwG verpflichtet, in begründeten Einzelfällen über die Genehmigung zur Teilnahme am Spiel zu entscheiden, die Herkunft und Höhe der Vermögenswerte, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eingesetzt werden, festzustellen und die Teilnahme am Spiel einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Darüber hinaus muss die Spielbank Bremen gemäß § 15 Absatz 5 Ziffer 1a) GwG bei Gästen, die in einem von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist, ermittelten Drittstaat mit hohem Risiko ansässig sind, Informationen über das Vermögen der Vertragspartner einholen.

8. DATENSCHUTZ

Bevor wir Ihnen Zutritt in unsere Spielbank gewähren dürfen, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Vor- und Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift, die Art, Nummer und ausstellende Behörde Ihres amtlichen Ausweises, die Ausweiskopie sowie das Datum Ihres Besuchs und den Eintrittszeitpunkt im Besucherverzeichnis zu erfassen. Sofern eine Sperre vorliegt, sind wir weiterhin dazu verpflichtet, den Beginn und das Ende einer Sperre zu erfassen. Ihre personenbezogenen Daten werden grundsätzlich bei Ihnen erhoben. Innerhalb von Spielbank Bremen erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf Ihre Daten, die diese zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen unseres Unternehmens benötigen. Wir verarbeiten Ihre Daten grundsätzlich auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit den Glücksspielgesetzen und dem Geldwäschegesetz. Nähere Datenschutzinformationen erhalten Sie an der Einlasskontrolle.

9. IN DEN SPIELSÄLEN

(1) Die Spielsäle und die Spieltische werden videoüberwacht.

(2) Die Benutzung von Mobiltelefonen oder vergleichbaren technischen Hilfsmitteln jeglicher Art (zum Beispiel Taschenrechner, Computer, MP3-Player) zum Zweck der Einflussnahme auf den Spielverlauf ist in den Spielsälen untersagt.

(3) Das Fotografieren oder Aufzeichnen von Tonaufnahmen oder Filmen ist in der Spielbank untersagt. Ausnahmen können durch die Spielbankleitung zugelassen werden.

(4) Aktentaschen, Koffer, Rucksäcke und andere große Gepäckstücke dürfen nicht mit in den Spielsaal genommen werden. Sie können an der Garderobe abgegeben werden.

(5) Tiere sind in den Spielsälen nicht erlaubt.

10. SPIEL- UND ÖFFNUNGSZEITEN

Die Spielbank bleibt an den durch die jeweiligen landesrechtlichen Gesetze bestimmten Tagen geschlossen. Der Spielbankunternehmer ist berechtigt, die täglichen Spielzeiten im Rahmen der landesgesetzlichen Regelungen und im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden selbst festzulegen. Die detaillierten Spiel- und Öffnungszeiten erhalten Sie in der Spielbank und über den Internetauftritt der Spielbank

(www.spielbank-bremen.de).

11. VERHALTEN AN DEN SPIELTISCHEN

Die Sitz- und Stehplätze an den Spieltischen sind für spielende Gäste vorgesehen. Nicht spielende Gäste können von der Tischaufsicht gebeten werden, im Bedarfsfall den Platz freizugeben. Die Spielerinnen und Spieler sind gebeten, Jetons vor Verlassen des Hauses einzuwechseln. Die Spielbank ist nicht verpflichtet, Jetons, die außerhalb der Spielzeit vorgelegt werden, zurückzukaufen.

12. BESONDERHEITEN FÜR DEN AUFENTHALT UND DAS SPIELEN IM POKERBEREICH

(1) Keinem Spieler ist es erlaubt, für einen anderen Spieler zu agieren oder einem anderen Spieler einen Rat zu geben. Kein Spieler darf mehr als eine Hand erhalten und spielen.

(2) Die Spieler sind verpflichtet, auf das Spiel und die Mitspieler Rücksicht zu nehmen. Das ist unabhängig davon, ob sie in der Hand sind oder nicht.

(3) Nicht erlaubt sind folgende Handlungen:

– Informationen über aktive oder gepasste Karten

– Spielanalysen, solange noch eine Aktion möglich ist

– Öffnen der Karten vor dem Showdown

– Mehr als eine Hand pro Spieler

– Soft Play zwischen den Spielern oder das Zuspiel von Values

– Bewusste Spielverzögerung

– Berühren fremder Karten

– Beleidigungen anderer Gäste oder des Personals

(4) Gespräche dürfen außer in Deutsch und Englisch nur in Sprachen geführt werden, die von allen Spielern akzeptiert werden. Bei wiederholtem Verstoß können die betroffenen Spieler für diesen Tag vom weiteren Spiel ausgeschlossen werden.

(5) Am Spieltisch sind keine Zuschauer erlaubt. Die Begleitung von Spielern wird gebeten, an der Absperrung Platz zu nehmen.

13. AUTOMATENSPIEL

Für das Spiel an Automaten gelten unabhängig davon, ob es in denselben Räumlichkeiten wie das Klassische Spiel (gemischtes Spiel) oder in separaten Spielsälen (Automatenspiel) stattfindet, zusätzlich folgende Regelungen:

(1) Die Gewinnmöglichkeiten beim Spiel an Automaten können am jeweiligen Gerät eingesehen werden. Gewinnauszahlungen erfolgen durch Ticketausgabe am Gerät oder durch Handauszahlungen am Gerät oder an der Kasse.

(2) Reservierungen von Automaten sind grundsätzlich nicht möglich.

(3) Bespielt ein Gast mehrere Automaten gleichzeitig, hat er ein Gerät frei zu machen, wenn ein weiterer Gast an einem dieser Automaten zu spielen wünscht. Dabei bleibt es freigestellt, welcher Automat zum Spielen überlassen wird.

(4) Bei Handauszahlungen (Jackpot) wird der Gast gebeten, so lange am Gerät zu bleiben, bis das Aufsichtspersonal den Gewinn erfasst hat. Sollte der Gewinn bei Abwesenheit des Gastes einem Dritten ausgezahlt werden, übernimmt die Spielbank keine Haftung.

(5) Auszahlungen von Gewinnen erfolgen an den Gewinner. Gewinner ist die Person, die den Geldschein oder das Ticket der jeweiligen Spielbank dem Automaten zuführt, auf dessen Einsatz der Gewinn entfällt.

(6) Bei Beanstandungen, die die Spielautomaten betreffen, wird der Gast gebeten, unverzüglich das Spielbankpersonal zu verständigen. Wurde das Spiel fortgesetzt, kann die Reklamation in der Regel nicht mehr bearbeitet werden.

(7) Für Spielverluste infolge von Automatenstörungen oder -defekten übernimmt die Spielbank keine Haftung.

Ein Gewinnanspruch infolge von Automatenstörungen oder -defekten besteht nicht und es erfolgt daher keine Gewinnauszahlung. Auszahlungen von Automaten ohne Gewinnanzeige beziehungsweise über die Höhe einer Gewinnanzeige hinaus, bleiben Eigentum der Spielbank und sind dem Aufsichtspersonal zu melden und zu übergeben.

14. VERHALTENSREGELN

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem Personal über die Anwendung der Spielordnung und der Spielregeln werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte geregelt.

(2) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

15. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Die Spielbank haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die den Gästen der Spielbank durch Dritte oder durch in Verlust geratene Wertsachen verursacht werden, wird keine Haftung übernommen.

Ihre Spielbankleitung

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